EFRE–ESF+: Die Behörde muss ihre Entscheidung zur Rückforderung von Fördermitteln begründen
- 5. Jan.
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Im Rahmen der Verwaltung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds sind die nationalen und regionalen Behörden in Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission für die Bewilligung, Überwachung und Kontrolle der gewährten Beihilfen zuständig.
Die Strenge des europäischen Rechtsrahmens erfordert jedoch, dass jede Entscheidung über die Förderfähigkeit finanzierter Ausgaben ordnungsgemäß begründet wird und die Grundrechte der Begünstigten wahrt, insbesondere das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren.
Der folgende Fall veranschaulicht die möglichen Fehlentwicklungen, wenn eine Verwaltungsentscheidung über die Rückzahlung von Fördermitteln weder ausreichend begründet noch ordnungsgemäß mitgeteilt wird.
Bewilligung und Anfechtung einer europäischen Förderung
Ein auf die Vermietung von Katamaranen spezialisiertes Unternehmen erhielt im Rahmen des Operationellen Programms EFRE–ESF 2014–2020 eine finanzielle Förderung für den Erwerb eines Katamarans zum Zweck des touristischen Transports. Diese Förderung entsprach den europäischen Zielen zur Unterstützung der lokalen Wirtschaft und der touristischen Entwicklung.
Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde, vertreten durch den Präfekten, wurde das Unternehmen jedoch über eine angebliche Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Förderfähigkeit der getätigten Ausgaben informiert.
Diese nicht näher bezeichnete Unregelmäßigkeit führte zum Widerruf der Förderung und zur Aufforderung, die bereits erhaltenen Mittel zurückzuzahlen.
Unzureichende Begründung: ein offensichtlicher Verfahrensfehler
Die Entscheidung über den Widerruf der europäischen Förderung enthielt keinerlei konkrete Angaben zu den Umständen, die zur Feststellung der angeblichen Unregelmäßigkeit geführt haben. Weder die Art der durchgeführten Kontrolle noch die Gründe für die behauptete Nichtförderfähigkeit wurden benannt.
Damit verstößt sie gegen die allgemeinen Grundsätze des französischen und europäischen Verwaltungsrechts, wonach belastende Verwaltungsakte klar und ausreichend zu begründen sind, gemäß Artikel L. 211-2 des Gesetzbuchs über die Beziehungen zwischen Öffentlichkeit und Verwaltung (CRPA).
Die Unbestimmtheit der Begründung nahm dem Unternehmen die Möglichkeit, die Entscheidungsgrundlagen zu verstehen und seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten.
Dieser Begründungsmangel stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu beeinträchtigen.
Der außergerichtliche Rechtsbehelf und das Schweigen der Verwaltung
Gegen diese Entscheidung legte das Unternehmen einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ein und beantragte die Aufhebung der Rückforderungsentscheidung. Dieser Rechtsbehelf blieb jedoch unbeantwortet: Die Verwaltung bestätigte weder den Eingang des Schreibens noch ergänzte sie ihre ursprüngliche Entscheidung.
Gemäß Artikel L. 231-4 des CRPA gilt dieses Schweigen als stillschweigende Ablehnung.
Infolgedessen erhob das Unternehmen Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit der Entscheidung und des angewandten Verfahrens.
Darüber hinaus verletzte die Präfektur gemäß Artikel L. 121-1 des CRPA ihre Pflicht zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, da vor Erlass der Entscheidung kein vorheriges Anhörungsverfahren durchgeführt wurde.
Sicherstellung der Rechtssicherheit bei der Verwaltung europäischer Fördermittel
Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Begründung und der strikten Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorschriften bei der Verwaltung europäischer Fördermittel.
Die Kanzlei ELEAVOCAT stellt ihre Expertise im Verwaltungsrecht und im europäischen Recht allen Beteiligten zur Verfügung, um rechtliche Risiken zu vermeiden, Verfahren abzusichern und gegebenenfalls Streitigkeiten beizulegen.

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